Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Beschluss verkündet am 26.11.2001
Aktenzeichen: 3A W 62/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 539
ZPO § 565 Abs. 2
ZPO § 295
ZPO § 91 ff.
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 100 Abs. 4
Der Antrag auf Feststellung der Erledigung eines Rechtsmittels ist nicht begründet, wenn ein erstinstanzlicher Verfahrensverstoß ( hier: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ) in der Rechtsmittelinstanz geheilt wurde ( gegen OLG Frankfurt NJW-RR 1989,63 )
OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

wegen Forderung

hier: sofortige Beschwerde

Beschluss

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. Juli 2001 - 9 O 96/94 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdewert wird auf 550,85 DM festgesetzt.

Gründe:

I.

Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits waren mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 11.01.1996 und 21.06.1996 festgesetzt worden. Mit Antrag vom 15.05.2001 beantragte die Klägerin, gegen die Beklagten als Haftungsschuldner 550,85 DM nebst Zinsen festzusetzen, da die Klägerin wegen eines von den Beklagten zu tragenden "Gerichtskostenrestes" in dieser Höhe in Anspruch genommen worden war und bezahlt hatte.

Gegen den antragsgemäß ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.07.2001 legten die Beklagten "Erinnerung" ein. Sie sind der Ansicht gewesen, die Geltendmachung des festgesetzten Betrages sei verwirkt. Nach "Mitteilung des Beschlusses" erklären sie die Beschwerde für erledigt. Sie verweisen darauf, dass sie erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens festgestellt haben, dass die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen; insoweit habe die Heilung eines prozessualen Fehlers der ersten Instanz die Erledigung herbeigeführt.

Die Klägerin bestreitet, dass den Beklagten ihr Kostenfestsetzungsantrag nicht zu einem früheren Zeitpunkt mitgeteilt worden sei.

II.

Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Beklagten (§ 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPflG) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27.07.2001 ist nicht begründet. Insbesondere ist das Beschwerdeverfahren nicht erledigt, da das Rechtsmittel der Beklagten von Anfang an unbegründet gewesen ist.

1. Die Erledigung eines Rechtsmittels in analoger Anwendung von § 91 a ZPO ist grundsätzlich anerkannt (siehe Lindacher in Münch. Komm. zur ZPO, 2. Aufl., § 91 a Rdn. 126 ff.; BGHZ 127, 76; OLG Karlsruhe JurBüro 2000, 477; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 63; OLG Stuttgart ZZP 1976, 473; KG FamRZ 1982, 951; Bergerfurth, Erledigung der Hauptsache im Zivilprozess, NJW 1992, 1656). Den Parteien, die die Rechtsmittelinstanz durch Rücknahme des Rechtsmittels beenden können, muss es als Ausfluss ihrer Dispositionsbefugnis freistehen, dies auch durch Erklärung einer Erledigung des Rechtsmittels zu tun.

Die einseitige Rechtsmittelerledigung setzt voraus, dass dieses Rechtsmittel bei Erledigung zulässig und begründet gewesen und die angefochtene Entscheidung während der Rechtmittelinstanz inhaltlich richtig geworden oder prozessual überholt worden ist (Lindacher im Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, § 91 a Rdn. 126; Thomas/Putzo, ZPO-Kommentar, 23. Auflage, § 91 a Rdn. 8; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, 1447). Ein solcher Fall wäre etwa anzunehmen, wenn die Beschwer des Rechtsmittelführers durch nachträgliche Urteilsberichtigung (§ 319 ZPO) entfällt oder wenn das klagestattgebende Urteil durch Eintritt der Fälligkeit der Leistung sachlich richtig geworden ist.

2. Im vorliegenden Falle erklären die Beschwerdeführer die sofortige Beschwerde mit der Begründung für erledigt, erst durch die - in erster Instanz unterlassene - Übersendung des Kostenfestsetzungsantrages im Beschwerdeverfahren sei der gerügte Verfahrensverstoß (Artikel 103, Abs. 1 GG) "beseitigt" und den Klägern erkennbar geworden, dass sie von der Beklagten als Haftungsschuldner in Anspruch genommen würden. Das Oberlandesgericht Frankfurt (NJW-RR 1989, 63; vgl. einschränkend aber auch: OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 1448) hat in einem vergleichbaren Fall eine (einseitige) Erledigung des Rechtsmittels angenommen, da es dem Rechtsmittelführer nicht anzulasten sei, dass er Rechtmittel eingelegt und nach Kenntnisnahme des maßgeblichen Schriftsatzes die entsprechende Konsequenz gezogen habe. Der Senat folgt dieser Rechtsauffassung nicht.

Ein in der Rechmittelinstanz geheilter Verfahrensverstoß aus erster Instanz vermag keine Erledigung des Rechtsmittels herbeizuführen.

a) Nach § 539 ZPO kann das Berufungsgericht bei wesentlichen Verfahrensmängeln das Urteil und Verfahren I. Instanz aufheben und die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen. Die Zurückverweisung eröffnet wieder die erste Instanz, in der das frühere Verfahren fortgesetzt wird (BGH NJW 1963, 444). Der erstinstanzliche Richter ist lediglich analog § 565 Abs. 2 ZPO an die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts gebunden. Der "Erfolg" des Rechtsmittels bei schwerwiegenden Verfahrensfehlern liegt also allein in der Aufhebung und Zurückverweisung. Bei leichteren Verfahrensfehlern hat das Rechtsmittel nicht einmal diesen Erfolg; sie bleiben - abgesehen von § 295 ZPO - in der zweiten Instanz folgenlos.

Ist der Rechtsmittelzug mit Aufhebung und Zurückverweisung beendet worden, kann eine Partei auf die im Anschluss an die dann in erster Instanz erfolgende Behebung des Verfahrensfehlers das Rechtsmittel nicht für erledigt erklären. Die Fälle der Erledigung des Rechtsmittels aufgrund geheilter Verfahrensfehler wären demnach auf Fälle weniger schwerer Fehler beschränkt, also auf Fälle, bei denen der Verfahrensrüge kraft Gesetzes keinerlei Erfolg, nicht einmal der einer Zurückverweisung, zukommt.

Eine solche kostenmäßige "Schlechterstellung" des durch einen schwerwiegenden Verfahrensfehler belasteten Rechtsmittelführer wird nur vermieden, wenn das Institut der Erledigung eines Rechtsmittels in den Fällen einer Heilung verfahrensfehlerhafter Handlungen oder Unterlassungen des Gerichts nicht zur Anwendung gebracht wird.

b) Hinzu kommt folgendes: Selbst die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht sind keine Erfolge im Sinne des Kostenrechts. Das zurückverweisende Urteil enthält nach einhelliger Meinung keine Kostenentscheidung; diese wird vielmehr dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorbehalten (vgl. statt aller: Zöller-Gummer, ZPO-Kommentar, 22. Auflage, § 539 Rdn. 27; Zöller-Hergeth, § 97 Rdn. 7). Bei einer Zurückverweisung auch wegen Verfahrensfehlern (§§ 538, 539, 565, 566 a, 575 ZPO) bleibt der Erfolg des Rechtsmittels gerade offen. Er hängt ausschließlich vom späteren Obsiegen und Unterliegen des Rechtsmittelführers in der Hauptsache ab. Kommt es aber selbst bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln für die Entscheidung über die Kosten des Rechtstreits nicht darauf an, ob dieser Verfahrensmangel mit Rechtsmitteln zurecht gerügt worden ist, sondern allein auf das spätere Obsiegen in der Hauptsache, kann ein Rechtsmittel bei Heilung eines Verfahrensfehlers in der Rechtsmittelinstanz nicht erledigt sein. Das Rechtsmittel bezweckt nämlich von Anfang an nicht die Herbeiführung einer verfahrensfehlerfreien Entscheidung des Gerichts, sondern den Erfolg in der Hauptsache selbst. In Wahrheit wird in einem solchen Falle nicht das Rechtsmittel erledigt, sondern der Verfahrensverstoß geheilt.

Hier hat keine Partei veranlasst, dass den Beklagten im Kostenfestsetzungsverfahren rechtliches Gehör versagt worden ist. Es entspricht deshalb genauso der Billigkeit, die auch dadurch hervorgerufenen Rechtsmittelkosten den Beklagten wie der Klägerin aufzuerlegen. Insofern hat es beim Grundsatz der §§ 91 ff. verbleiben, wonach derjenige die Kosten zu tragen hat, der bei Erfolglosigkeit das Verfahren betrieben bzw. das Rechtmittel eingelegt hat.

c) Die Entscheidung des Landgerichts ist auch durch die Gesamtverfahrensentwicklung nicht gegenstandslos geworden. Vielmehr ist ihre sachliche Richtigkeit dadurch bestätigt worden, dass die Beklagten - nach Gewährung rechtlichen Gehörs - nunmehr ebenfalls der Auffassung sind, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Verwirkung lägen nicht vor.

3. Die Beklagten haben im Beschwerderechtszug materiell-rechtlich ausschließlich die Einwendung der Verwirkung erhoben. Diese Einwendung ist von Anfang an unzulässig gewesen, da im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich unbeachtlich sind (Senat, Beschl. v. 28.09.2001, 3A W 63/01; OLG Stuttgart, RPfl 1984, 113; Belz in Münch. Komm. zur ZPO, 2. Aufl., § 104 Rn. 25). Hier wird nämlich nur über die Höhe der zu erstattenden Kosten entschieden; materiell-rechtliche Einwendungen sollen aus diesem Verfahren herausgehalten werden, weil es sich für eine Prüfung ihrer Voraussetzungen nicht eignet. Dies gilt auch für die Entscheidung über einen prozessualen Verwirkungseinwand, dessen Voraussetzungen nicht einfacher festzustellen sind (so ausdrücklich: OLG Stuttgart, RPfl 1984, 113).

4. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.



Ende der Entscheidung

Zurück